Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- BGH, 11.10.2023 – IV ZR 41/22Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach WiderrufZitiert von 20
- BGH, 28.06.2023 – IV ZR 52/22Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie: Rückabwicklung nach Widerruf
- OLG Thüringen, 26.02.2021 – 4 U 307/20Zitiert von 4
- BGH, 24.01.2024 – IV ZR 306/22Konkludente Zustimmung zu vorzeitigem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der WiderrufsfristZitiert von 10
- LG Nürnberg-Fürth, 29.05.2024 – 2 O 107/23Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 17.05.2019 – 12 U 141/17Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZR 68/25Anforderung an Transparenzgebot bei Klausel zu Rückkaufswert in Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 225/22
- LG Köln, 25.03.2026 – 12 O 12/25Zitiert von 1
101 Entscheidungen zu § 9 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/9#abs-1 (1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/9#abs-2 (2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von Absatz 1 nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn der Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Versicherungsleistungen, die er vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat, nicht zurückzugewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/9#abs-3 (3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer abweichend von Absatz 1
Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/9#abs-4 (4) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllt, ist bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Der Versicherer hat in diesem Fall abweichend von Absatz 1
Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/9#abs-5 (5) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Dem Versicherungsnehmer dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.